Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Tätige Reue

Paragraph 3 c,

Die Strafbarkeit der in den Paragraphen 3 a und 3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258105