Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Wer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach Paragraph 3 a, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258104