Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID-19-Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:
- Ziffer einsCOVID-19 Ausfallsbonus
- Ziffer 2COVID-19 Verlustersatz
- Ziffer 3COVID-19 Fixkostenzuschuss
- Ziffer 4COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz
- Ziffer 5COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
- Ziffer 6COVID-19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
- Ziffer 7COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
- Ziffer 8COVID-19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen oder Umwidmungen