Absatz eins,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden:
- Ziffer einsdie Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel und davon die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel der Einspeisezählpunkte getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und getrennt in Zu- und Abgänge;
- Ziffer 2die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund) sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat;
- Ziffer 3die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
- Ziffer 4die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010, getrennt nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Netzbetreiber aufgrund einer Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung aufgelösten Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die durchschnittliche Höhe und effektive Verzinsung der Nachzahlungen, welche den Ratenzahlungsvereinbarungen zugrunde liegen;
- Ziffer 5die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netznutzungsvertrages durch den Netzbenutzer, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
- Ziffer 6die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netznutzungsvertrages getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
- Ziffer 7die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung;
- Ziffer 8die Anzahl der Messgeräte, welche zum jeweiligen Monatsletzten die Prepaymentzählung aktiviert haben.