Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 4

Vom Betreiber vorzulegende Informationen

  1. Ziffer eins
    Brennstoffwärmeleistung (in MW) der mittelgroßen Anlage;
  2. Ziffer 2
    Art der mittelgroßen Anlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige mittelgroße Anlage);
  3. Ziffer 3
    Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2 FAV 2019 (Paragraph 6, Absatz 11,);
  4. Ziffer 4
    Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Anlage oder, wenn bei bestehenden mittelgroßen Anlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
  5. Ziffer 5
    Wirtschaftszweig, in dem die mittelgroße Anlage eingesetzt wird (NACE-Code);
  6. Ziffer 6
    voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der mittelgroßen Anlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);
  7. Ziffer 7
    falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FAV 2019 (Paragraph 6, Absatz 11 a, Ziffer 6,) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Anlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. Ziffer 8
    Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der mittelgroßen Anlage mit Anschrift.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258053