- Litera aAlle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
- Sub-Litera, a, a6 % für feste Brennstoffe,
- Sub-Litera, b, b3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
- Sub-Litera, c, c15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
- Sub-Litera, d, d0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
zu berechnen. - Litera bIm Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.