Absatz eins,Die Paragraphen 9, und 10 gelten nicht für Anlagen, die Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. Davon ausgenommen sind Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Litera b, verbrannt oder mitverbrannt werden.