Absatz eins,Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, die mit anderen als den in Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben wird, hat der Behörde eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen, sofern die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW beträgt. Beträgt die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW, aber weniger als 10 MW, ist eine derartige Emissionserklärung alle drei Jahre vorzulegen, beträgt die Brennstoffwärmeleistung 10 MW oder mehr, ist die Emissionserklärung jährlich vorzulegen. Betreiber von Anlagen, die mit den in Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, haben der Behörde ab einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen.