- Ziffer einsfür feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,1 MW und
- Ziffer 2für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,6 MW
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023,
BG
Paragraph 33
31.12.2023
EG-K 2013
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte sowie der Verwendung des zulässigen Brennstoffes.
Geschäftsgeheimnis
02.01.2024
20008506
NOR40258038