Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beteiligung von Umweltorganisationen

Paragraph 21,

Im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;
  2. Ziffer 2
    Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
    1. Litera a
      sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erfolgt ist,
    2. Litera b
      sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
    3. Litera c
      sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnte,
    4. Litera d
      soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, schriftliche Einwendungen erhoben haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258029