Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023,
BG
Paragraph 14
31.12.2023
EG-K 2013
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Ergänzend zu den Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins und 13 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
02.01.2024
20008506
NOR40258025