Absatz eins,Wird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß Paragraph 2, erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß Paragraph 10, festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.