Absatz eins,Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass
- Ziffer einsdie nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und
- Ziffer 2nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (Paragraph 13, Ziffer 2, Litera a,) möglichst gering ist und
- Ziffer 3eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, Litera b, vermieden wird und
- Ziffer 4eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.