(2)Absatz 2,Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (§ 8 Abs. 9 BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägig Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (Paragraph 8, Absatz 9, BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägig Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.