Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsAusländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
    3. Ziffer 3
      für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
    sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
  2. Absatz 2Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40257948