Kurztitel

Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. Ziffer 2
      eine zahnärztliche Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
    4. Ziffer 4
      ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.
  3. Absatz 3,Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2023,)

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40257722