Absatz eins,Soweit im Absatz 8, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.