Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden vergleiche Paragraph 10, Absatz 46,).

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
  2. Absatz 2,Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Absatz eins, zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Paragraph 53, Absatz eins, ASVG bleibt hiedurch unberührt; Paragraph 53, Absatz 4, ASVG gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
  5. Absatz 5,Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß Paragraph 3, AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
  6. Absatz 6,Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
    1. Litera a
      wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
    3. Litera c
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
  7. Absatz 7,Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 13,, Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, BAG oder Paragraph 2, Absatz 4, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1990,, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40257466