(2d)Absatz 2 d,Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind von der Gesellschaft auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, in der jeweils geltenden Fassung oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der Gesellschaft die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechte. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass ihr auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die Gesellschaft muss Informationen, die ihr nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind von der Gesellschaft auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der Gesellschaft die in Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechte. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass ihr auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die Gesellschaft muss Informationen, die ihr nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Absatz eins, auszugleichen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung befreit.