Absatz eins,Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a bis c und e des Versicherungssteuergesetzes 1953 automationsunterstützt zu prüfen.
- StrichaufzählungDurch Abgleich der Daten aller im Ansuchen bezeichneten Personen mit den Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, sowie Paragraph 3, ist zu prüfen, ob ein Nachweis der Behinderung vorliegt.
- StrichaufzählungDurch Abgleich mit der Zulassungsevidenz ist festzustellen, ob für jene im Ansuchen bezeichneten Menschen mit Behinderung bereits die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette für ein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) beansprucht wurde.
- StrichaufzählungDurch Prüfung der im Ansuchen bezeichneten Kraftfahrzeuge ist festzustellen, ob nur die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder auch eine kostenlose digitale Vignette zusteht. Es ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.