(5)Absatz 5,Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Abs. 3 nominiert einen Vertreter und Stellvertreter und hat bei der Entsendung auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu achten. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Absatz 3, nominiert einen Vertreter und Stellvertreter und hat bei der Entsendung auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu achten. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sinngemäß.