Spätantragsrichtlinien
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph eins
02.12.2023
31/04 Bundesbeteiligungen
Die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) sowie die Umwidmung von Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30. Juni 2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, in einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
04.12.2023
20012413
NOR40257288