Bundesfinanzgesetz 2024
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2023,
BG
Artikel 6 a
01.01.2024
BFG 2024
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Artikel römisch sechs a. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2024 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.
04.12.2023
20012412
NOR40257273