Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

BFG 2024

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).

Text

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, (BHG 2013),

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung
  2. Ziffer 2
    zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und für Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
  3. Ziffer 3
    abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5.000 Millionen Euro nicht übersteigen.
  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel römisch drei und römisch sechs ergeben.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 81, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20012412

Dokumentnummer

NOR40257268