Bundesfinanzgesetz 2024
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2023,
BG
Artikel eins,
01.01.2024
BFG 2024
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 vergleiche Art. römisch XVI).
Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2024 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit | ||
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
Auszahlungen: | 123.488,297 | 304.242,787 | ||
Einzahlungen: | 102.633,309 | 325.097,775 | ||
Nettofinanzierungsbedarf: | 20.854,988 |
| ||
Finanzierungsüberschuss: |
| 20.854,988 | ||
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2024 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch IV und römisch fünf herangezogen werden.
04.12.2023
20012412
NOR40257266