Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich des Paragraph 2 a, Absatz 2, letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.