Absatz eins,Eine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
- Ziffer einseinen österreichischen Staatsbürger;
- Ziffer 2einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
- Ziffer 3eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.