Absatz eins,Im Rahmen des Kriteriums der „Risikoexponiertheit“ gemäß Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer eins, BaSAG sind unter Anwendung der Methodik gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld zugrunde zu legen:
- Ziffer einsder Risikoindikator der Verschuldungsquote; für die Verschuldungsquote ist der Quotient aus
- Litera adem Kernkapital und
- Litera bder Summe aus den Aktiva, den Eventualverbindlichkeiten, den Kreditrisiken und den Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
zu berücksichtigen; dem Risikoindikator der Verschuldensquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ; - Ziffer 2der Risikoindikator der harten Kernkapitalquote; für die harte Kernkapitalquote ist der Quotient aus
- Litera adem Kernkapital und
- Litera bdem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2019/2033
zu berücksichtigen; dem Risikoindikator der harten Kernkapitalquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ; - Ziffer 3der Risikoindikator der Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Aktiva; für die Gesamtrisikoexponierung dividiert durch die Summe der Aktiva, ist der Quotient aus
- Litera adem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und
- Litera bden Aktiva
zu berücksichtigen; dem Risikoindikator der Gesamtrisikoexponierung wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang römisch eins Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv.