Kurztitel
Beitragsparameterverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2023,
Text
Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien
§ 4.Paragraph 4,
Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt: Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, BaSAG wie folgt:
Risikoexponiertheit: 50 %,
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %,
Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %,
sonstige Kriterien unter Anwendung von durch die Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.