Kurztitel

Beitragsparameterverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

BeiPaV 2023

Index

37/02 Kreditwesen

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Paragraph eins,

Die Abwicklungsbehörde hat zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 125, BaSAG den in Österreich zugelassenen, zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragspflichtigen Unternehmen, Beiträge vorzuschreiben und diese Beiträge einzuheben.

  1. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat hierbei die Beiträge von den einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der gesicherten Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der aggregierten gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen beitragspflichtigen Unternehmen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Unternehmen anzupassen.
  2. Absatz 3,Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anhand des Risikoprofils der in Paragraph 126, Absatz eins, BaSAG genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind, sowie der Bestimmung, welchen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und in weiterer Folge einzuheben sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20012403

Dokumentnummer

NOR40257092