Kurztitel

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2023,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

FSchVE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger

  1. Absatz eins,Um als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      bedarfsgerechtes Schutz- und Sicherheitskonzept,
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um einen Frauenplatz gemäß Artikel 4, dieser Vereinbarung handelt, Kapazität für die Aufnahme zumindest eines Kindes (Kinderplatz) je Frau,
    3. Ziffer 3
      bedarfsgerechtes Beratungs- und Betreuungsangebot im Durchschnitt von mindestens 4 Wochenstunden pro Frauenplatz im Durchrechnungszeitraum eines Jahres und
    4. Ziffer 4
      bedarfsgerechte Räumlichkeiten.
  2. Absatz 2,Die Länder verpflichten sich geeignete Maßnahmen zu setzen, dass das Angebot an Schutzunterkünften allen relevanten Stellen bekannt ist und allen betroffenen Frauen im Landesgebiet gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen offensteht.
  3. Absatz 3,Die Länder verpflichten sich sicherzustellen, dass die in Absatz eins, genannten Mindeststandards auch eingehalten werden, wenn sich die Länder zu deren Umsetzung Dritter bedienen. Hinsichtlich Beratungs- und Betreuungsleistungen ist vom Land sicherzustellen, dass nur juristische Personen eingesetzt werden, die über geeignete und umfassende Expertise verfügen.
  4. Absatz 4,Die Länder verpflichten sich, für die Gewährleistung der fachlich gebotenen Kooperation der Träger mit relevanten Einrichtungen Vorsorge zu treffen.

Schlagworte

Schutzkonzept, Beratungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257063