Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2023,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 179/2023
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. Dezember 1996 in Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, am 1. Dezember 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken und die wirtschaftliche, Industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit schafft,
in Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Vertragsparteien und dem Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) sowie den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO),
im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen: