Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2023,
Vertrag – China
Artikel eins
01.12.1996
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.
20.11.2023
20012397
NOR40256985