Absatz eins,ICPO-INTERPOL genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer :
- Absatz a,wenn der Generalsekretär in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Immunität verzichtet hat;
- Absatz b,wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz von ICPO-INTERPOL befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;