Absatz eins,Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees:
- Absatz a,den Vertretern und Vertreterinnen der Länder, die an der Sitzung der 91. Generalversammlung teilnehmen und deren Delegationen;
- Absatz b,den Mitgliedern des Exekutivkomitees von ICPO-INTERPOL und deren Delegationen;
- Absatz c,den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des ICPO-INTERPOL Generalsekretariats;
- Absatz d,den Mitgliedern der Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten und den Personen, die offizielle Aufgaben in ihrem Auftrag ausführen;
- Absatz e,den vom Generalsekretariat angestellten Übersetzern und Übersetzerinnen sowie Schriftführern und Schriftführerinnen;
- Absatz f,den Beratern und Beraterinnen der Organisation;
- Absatz g,den Beobachtern und Beobachterinnen, Experten und Expertinnen sowie anderen Personen, die eingeladen wurden, an der Sitzung der 91. Generalversammlung und/oder an den Treffen des Exekutivkomitees teilzunehmen;
- Absatz h,den diese begleitenden Mitarbeitern.