Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Inhalt

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Mautordnung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken; unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Absatz eins, der Richtlinie 1999/62/EG
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (Paragraph eins, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (Paragraphen 5, Absatz eins,, 10 Absatz 2,, 13 Absatz eins,, 1a und 1b);
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (Paragraph 7, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (Paragraph 7, Absatz eins,, 3 und 4) und das Muster für Informationsschreiben (Paragraph 30 b, Absatz 6,);
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (Paragraph 8, Absatz 2,);
    7. Ziffer 7
      die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife, Bestimmungen über die Zuordnung von Fahrzeugen zu EURO-Emissionsklassen, nach Maßgabe des Artikels 7ga Absatz eins und 2 der Richtlinie über die Zuordnung von Fahrzeugen zu CO2-Emissionsklassen sowie über die Zuordnung zu einer ab 1. Jänner 2025 zu bildenden Tarifgruppe für Omnibusse, über die vorläufige Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe durch Erklärung sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise und über das Nachholen dieser Nachweise (Paragraph 9,);
    8. Ziffer 8
      Informationen über die in der Verordnung gemäß Paragraph 9, festgesetzten Mauttarife und über die in der Verordnung gemäß Paragraph 12, festgelegten Vignettenpreise;
    9. Ziffer 9
      die Festlegung der Beschaffenheit der Klebevignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung, Bestimmungen über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem sowie Informationen über die Gültigkeitsdauer der Vignetten (Paragraph 11, Absatz 6,);
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen über die Abgabe von Ersatzklebevignetten (Paragraph 11, Absatz 4,), über die Möglichkeit, das Kennzeichen eines Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren (digitale Jahresvignette), wenn die auf diesem Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, unbrauchbar wird, über die Umregistrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 32, Absatz 2,) sowie über den kostendeckenden Ersatz des Aufwandes für die einmalige Umregistrierung während ihrer Gültigkeitsdauer;
    11. Ziffer 11
      Bestimmungen über die kostenlose Zurverfügungstellung der digitalen Vignette;
    12. Ziffer 12
      Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (Paragraph 17, Absatz 4,);
    13. Ziffer 13
      Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (Paragraph 19, Absatz eins,);
    14. Ziffer 14
      Bestimmungen über den Nachweis des Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (Paragraphen 6,, 10 Absatz 3,);
    15. Ziffer 15
      die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967);
    16. Ziffer 16
      unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (Paragraph 18, Absatz 2,);
    17. Ziffer 17
      Bestimmungen über die Vignettenevidenz (Paragraph 16 b,);
    18. Ziffer 18
      Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (Paragraph 32, Absatz eins,), und Bestimmungen über die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen;
    19. Ziffer 19
      Bestimmungen über die Vertriebswege.
  2. Absatz 2Die Mautordnung kann enthalten:
    1. Ziffer eins
      anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte in Notstandsfällen (Paragraph 5, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über Ausnahmen für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge im Zusammenhang mit der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, erfolgten Neuregelung der Mautpflicht in Paragraphen 6 und 10 Absatz eins ;,
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über einen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes in den Fällen der Abgabe von Ersatzklebevignetten oder der Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (Paragraph 11, Absatz 4,) und der Umregistrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 32, Absatz 2,), wobei im Einzelfall der Betrag von 20 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überstiegen werden darf und bei Scheibenbruch, Zerstörung des Fahrzeuges, Diebstahl des Kennzeichens oder Diebstahl des Fahrzeuges kein Ersatz des Aufwandes eingehoben wird;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die bedingte Umregistrierung digitaler Vignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen über die Erbringung der erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung (Paragraphen 11, Absatz 6,, 32 Absatz 2,);
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die Möglichkeit, bei einer digitalen Vignette oder bei einer digitalen Streckenmautberechtigung vor Beginn ihrer Gültigkeit das Kennzeichen oder den Beginn ihrer Gültigkeit zu ändern;
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über den Rücktritt vom Erwerb digitaler Vignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen sowie Bestimmungen, dass mit Ausnahme der Eintagesvignette bei ihrem Erwerb im Fernabsatz der erste Tag ihrer Gültigkeit frühestens der achtzehnte Tag nach dem Tag des Erwerbes ist;
    9. Ziffer 9
      Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (Paragraph 19, Absatz 7,);
    10. Ziffer 10
      sonstige anlassbezogene Regelungen, sofern sie keine Belastungen der Mautschuldner zur Folge haben.

Schlagworte

Aufbuchung, Probefahrtkennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40256964