Absatz einsDie Mautordnung hat zu enthalten:
- Ziffer einsallgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken; unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Absatz eins, der Richtlinie 1999/62/EG
- Ziffer 2Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (Paragraph eins, Absatz 4,);
- Ziffer 3Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (Paragraphen 5, Absatz eins,, 10 Absatz 2,, 13 Absatz eins,, 1a und 1b);
- Ziffer 4Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (Paragraph 7, Absatz eins,);
- Ziffer 5Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (Paragraph 7, Absatz eins,, 3 und 4) und das Muster für Informationsschreiben (Paragraph 30 b, Absatz 6,);
- Ziffer 6Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (Paragraph 8, Absatz 2,);
- Ziffer 7die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife, Bestimmungen über die Zuordnung von Fahrzeugen zu EURO-Emissionsklassen, nach Maßgabe des Artikels 7ga Absatz eins und 2 der Richtlinie über die Zuordnung von Fahrzeugen zu CO2-Emissionsklassen sowie über die Zuordnung zu einer ab 1. Jänner 2025 zu bildenden Tarifgruppe für Omnibusse, über die vorläufige Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe durch Erklärung sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise und über das Nachholen dieser Nachweise (Paragraph 9,);
- Ziffer 8Informationen über die in der Verordnung gemäß Paragraph 9, festgesetzten Mauttarife und über die in der Verordnung gemäß Paragraph 12, festgelegten Vignettenpreise;
- Ziffer 9die Festlegung der Beschaffenheit der Klebevignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung, Bestimmungen über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem sowie Informationen über die Gültigkeitsdauer der Vignetten (Paragraph 11, Absatz 6,);
- Ziffer 10Bestimmungen über die Abgabe von Ersatzklebevignetten (Paragraph 11, Absatz 4,), über die Möglichkeit, das Kennzeichen eines Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren (digitale Jahresvignette), wenn die auf diesem Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, unbrauchbar wird, über die Umregistrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 32, Absatz 2,) sowie über den kostendeckenden Ersatz des Aufwandes für die einmalige Umregistrierung während ihrer Gültigkeitsdauer;
- Ziffer 11Bestimmungen über die kostenlose Zurverfügungstellung der digitalen Vignette;
- Ziffer 12Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (Paragraph 17, Absatz 4,);
- Ziffer 13Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (Paragraph 19, Absatz eins,);
- Ziffer 14Bestimmungen über den Nachweis des Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (Paragraphen 6,, 10 Absatz 3,);
- Ziffer 15die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967);
- Ziffer 16unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (Paragraph 18, Absatz 2,);
- Ziffer 17Bestimmungen über die Vignettenevidenz (Paragraph 16 b,);
- Ziffer 18Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (Paragraph 32, Absatz eins,), und Bestimmungen über die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen;
- Ziffer 19Bestimmungen über die Vertriebswege.