Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

15.11.2023

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT ODER DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES BESTIMMTER KONVENTIONELLER WAFFEN, DIE ÜBERMÄSSIGE LEIDEN VERURSACHEN ODER UNTERSCHIEDSLOS WIRKEN KÖNNEN

StF: BGBl. Nr. 464/1983 (NR: GP XV RV 1118 AB 1339 S. 142. BR: AB 2652 S. 431.)

Änderung

BGBl. Nr. 360/1987 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 587/1990 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 167/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 955/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. Nr. 213/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 54/1998 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 17/1999 (P2Ä, P4) (NR: GP XX RV 1107 AB 1182 S. 120. BR: AB 5686 S. 641.)

BGBl. III Nr. 73/1999 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 169/2002 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 171/2002 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 37/2005 (Ä1) (NR: GP XXII RV 21 AB 153 S. 28. BR: AB 6833 S. 700.)

BGBl. III Nr. 192/2005 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 26/2008 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 27/2008 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 126/2008 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 98/2010 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 99/2010 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 100/2010 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 191/2013 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 192/2013 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 193/2013 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 91/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 92/2014 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 93/2014 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 183/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 184/2014 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 185/2014 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 240/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P3)

BGBl. III Nr. 242/2014 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 243/2014 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 66/2015 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P3)

BGBl. III Nr. 68/2015 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 63/2016 (K – Geltungsbereich Ü, P3)

BGBl. III Nr. 64/2016 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. III Nr. 80/2016 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. III Nr. 81/2016 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 101/2016 (K - Geltungsbereich Ü, P2)

BGBl. III Nr. 231/2016 (K - Geltungsbereich Ü, P1, P3)

BGBl. III Nr. 59/2017 (K - Geltungsbereich Ü, P1-P3)

BGBl. III Nr. 62/2017 (K - Geltungsbereich P2Ä)

BGBl. III Nr. 65/2017 (K - Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 137/2017 (K - Geltungsbereich Ü, P1, P3)

BGBl. III Nr. 140/2017 (K - Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 141/2017 (K - Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 154/2017 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 185/2018 (K - Geltungsbereich P2Ä)

BGBl. III Nr. 163/2019 (K – Geltungsbereich P2Ä, P4)

BGBl. III Nr. 75/2022 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 162/2022 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 164/2022 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)

BGBl. III Nr. 170/2023 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 172/2023 (K – Geltungsbereich P4)

BGBl. III Nr. 176/2023 (K – Geltungsbereich Ü, P1 – P3)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch III 17/1999 P2Ä, P4 *Afghanistan römisch III 137/2017 Ü, P1, P3, römisch III 140/2017 Ä1, römisch III 141/2017 P2Ä, P4 *Albanien römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 26/2008 Ü, P1-P3, römisch III 126/2008 Ä1 *Algerien römisch III 66/2015 Ü, P1-P3, römisch III 68/2015 Ä1, römisch III 64/2016 P4 *Antigua/Barbuda römisch III 191/2013 Ü, P1, P3, römisch III 192/2013 P4 *Argentinien 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Australien 360/1987 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Bahrain römisch III 63/2016 Ü, P1-P3, römisch III 64/2016 P4 *Bangladesch römisch III 169/2002 Ü, P1-P3; römisch III 171/2002 P2Ä, P4; römisch III 93/2014 Ä1 *Belarus 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P4, römisch III 192/2005 P2Ä, römisch III 126/2008 Ä1 *Belgien 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Benin 587/1990 Ü, P1, P3, römisch III 154/2017 Ä1, römisch III 163/2019 P2Ä, P4 *Bolivien römisch III 169/2002 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4 *Bosnien-Herzegowina 167/1994 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Brasilien 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 193/2013 Ä1 *Bulgarien 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Burkina Faso römisch III 37/2005 Ä1, römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 26/2008 Ü, P1-P3 *Burundi römisch III 191/2013 Ü, P2, römisch III 192/2013 P2Ä *Cabo Verde römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4 *Chile römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 26/2008 Ü, P1, P3, römisch III 126/2008 Ä1 *China 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Costa Rica römisch III 171/2002 P4, römisch III 192/2005 P2Ä, römisch III 26/2008 Ü, P1-P3, römisch III 98/2010 Ä1 *Côte d’Ivoire römisch III 101/2016 Ü, P1-P3 *Dänemark 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Deutschland 167/1994 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Deutschland/DDR 464/1983 Ü, P1-P3 *Dominikanische R römisch III 98/2010 Ä1, römisch III 99/2010 P2Ä, P4, römisch III 100/2010 Ü, P1-P3 *Dschibuti römisch III 54/1998 Ü, P1-P3 *Ecuador 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, römisch III 192/2005 P4, römisch III 98/2010 Ä1 *El Salvador römisch III 169/2002 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Estland römisch III 169/2002 Ü, P1, P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Finnland 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Frankreich 587/1990 Ü, P1, P2, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Gabun römisch III 26/2008 Ü, P1, P3, römisch III 192/2013 P2Ä, P4 *Georgien römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 27/2008 P4, römisch III 98/2010 Ä1, römisch III 99/2010 P2Ä *Grenada römisch III 240/2014 Ü, P1-P3, römisch III 242/2014 P2Ä, P4, römisch III 243/2014 Ä1 *Griechenland 167/1994 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P4, römisch III 171/2002 P2Ä, römisch III 37/2005 Ä1 *Guatemala römisch III 171/2002 P2Ä, römisch III 192/2005 P4, römisch III 26/2008 Ü, P1-P3, römisch III 98/2010 Ä1 *Guinea-Bissau römisch III 126/2008 Ä1, römisch III 99/2010 P2Ä, P4, römisch III 100/2010 Ü, P1-P3 *Heiliger Stuhl römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P4, römisch III 171/2002 P2Ä, römisch III 37/2005 Ä1 *Honduras römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 26/2008 Ü, P1-P3 *Indien 360/1987 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Irak römisch III 183/2014 Ü, P1-P3, römisch III 184/2014 P2Ä, P4, römisch III 185/2014 Ä1 *Irland 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Island römisch III 126/2008 Ä1, römisch III 99/2010 P2Ä, römisch III 100/2010 Ü, P1-P3, römisch III 192/2013 P4 *Israel 213/1996 Ü, P1, P2, römisch III 171/2002 P2Ä, P4 *Italien 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Jamaika römisch III 98/2010 Ä1, römisch III 99/2010 P2Ä, P4, römisch III 100/2010 Ü, P1, P3 *Japan 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Jordanien 213/1996 Ü, P1, P3, römisch III 171/2002 P2Ä *Jugoslawien 464/1983 Ü, P1-P3 *Jugoslawien/BR römisch III 169/2002 Ü, P1-P3 *Kambodscha römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4 *Kamerun römisch III 26/2008 Ü, P1-P3, römisch III 27/2008 P2Ä, P4 *Kanada 955/1994 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Kasachstan römisch III 99/2010 P4, römisch III 100/2010 Ü, P1, P3 *Katar römisch III 99/2010 P4, römisch III 100/2010 Ü, P1, P3 *Kolumbien römisch III 169/2002 Ü, P1, P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 98/2010 Ä1 *Korea/R römisch III 169/2002 Ü, P1, römisch III 171/2002 P2Ä, römisch III 37/2005 Ä1 *Kroatien 955/1994 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Kuba 360/1987 Ü, P1-P3, römisch III 126/2008 Ä1, römisch III 192/2013 P4 *Kuwait römisch III 191/2013 Ü, P1, P3, römisch III 192/2013 P2Ä, P4, römisch III 193/2013 Ä1 *Laos 464/1983 Ü, P1-P3 *Lesotho römisch III 169/2002 Ü, P1-P3, römisch III 80/2016 P4, römisch III 81/2016 Ä1 *Lettland 167/1994 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P4, römisch III 37/2005 Ä1, römisch III 192/2005 P2Ä, römisch III 27/2008 P2Ä *Libanon römisch III 59/2017 Ü, P1-P3; römisch III 62/2017 P2Ä; römisch III 65/2017 Ä1 *Liberia römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 26/2008 Ü, P1-P3, römisch III 126/2008 Ä1 *Liechtenstein 587/1990 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Litauen römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 169/2002 Ü, P1-P3, römisch III 37/2005 Ä1 *Luxemburg römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Madagaskar römisch III 99/2010 P2Ä, P4, römisch III 100/2010 Ü, P1-P3 *Malawi römisch III 162/2022 Ä1, römisch III 164/2022 Ü, P1, P2 *Malediven römisch III 169/2002 Ü, P1, P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4 *Mali römisch III 169/2002 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4 *Malta 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 37/2005 Ä1, römisch III 192/2005 P2Ä, P4 *Marokko römisch III 169/2002 Ü, P2, römisch III 171/2002 P2Ä, P4 *Mauritius römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 192/2005 P4, römisch III 185/2018 P2Ä *Mexiko 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Moldau römisch III 169/2002 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Monaco römisch III 54/1998 Ü, P1, römisch III 73/1999 P2Ä *Mongolei 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P4 *Montenegro römisch III 26/2008 Ü, P1-P3, römisch III 27/2008 P4, römisch III 126/2008 Ä1, römisch III 192/2013 P2Ä *Nauru römisch III 169/2002 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4 *Neuseeland 167/1994 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 98/2010 Ä1 *Nicaragua römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 26/2008 Ü, P1, P3, römisch III 126/2008 Ä1 *Niederlande 587/1990 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1, römisch III 91/2014 Ü, P1-P3, römisch III 92/2014 P2Ä, P4, römisch III 93/2014 Ä1 *Niger 167/1994 Ü, P1-P3, römisch III 27/2008 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Nordmazedonien römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 192/2005 P2Ä, römisch III 27/2008 P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Norwegen 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Pakistan 360/1987 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P4, römisch III 192/2005 P2Ä *Palästina römisch III 231/2016 Ü, P1, P3 *Panama römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P4, römisch III 171/2002 P2Ä, römisch III 37/2005 Ä1 *Paraguay römisch III 192/2005 P2Ä, römisch III 26/2008 Ü, P1-P3, römisch III 98/2010 Ä1, römisch III 99/2010 P4 *Peru römisch III 54/1998 Ü, P1, P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Philippinen römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 75/2022 Ä1 *Polen 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Portugal römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Rumänien 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 37/2005 Ä1, römisch III 192/2005 P2Ä, P4 *Russische F römisch III 171/2002 P4, römisch III 192/2005 P2Ä, römisch III 126/2008 Ä1 *Sambia römisch III 91/2014 Ü, P1-P3, römisch III 92/2014 P2Ä, römisch III 93/2014 Ä1 *Saudi-Arabien römisch III 26/2008 Ü, P1, P3, römisch III 27/2008 P4 *Schweden 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Schweiz 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Senegal römisch III 169/2002 Ü, P3, römisch III 171/2002 P2Ä *Serbien römisch III 192/2013 P2Ä *Serbien-Montenegro römisch III 37/2005 Ä1, römisch III 192/2005 P4 *Seychellen römisch III 169/2002 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4 *Sierra Leone römisch III 37/2005 Ä1, römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 26/2008 Ü, P1, P3 *Singapur römisch III 170/2023 Ä1, römisch III 172/2023 P4, römisch III 176/2023 Ü, P1-P3 *Slowakei 167/1994 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Slowenien 167/1994 Ü, P1-P3, römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Spanien 955/1994 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Sri Lanka römisch III 37/2005 Ä1, römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 26/2008 Ü, P1-P3 *St. Vincent/Grenadinen römisch III 191/2013 Ü, P1, P3, römisch III 192/2013 P2Ä, P4 *Südafrika 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 193/2013 Ä1 *Tadschikistan römisch III 169/2002 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4 *Togo 213/1996 Ü, P1-P3 *Tschechische R 167/1994 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Tschechoslowakei 464/1983 Ü, P1-P3 *Tunesien 587/1990 Ü, P1-P3, römisch III 27/2008 P2Ä, P4, römisch III 98/2010 Ä1 *Türkei römisch III 192/2005 P2Ä, P4, römisch III 26/2008 Ü, P1, römisch III 126/2008 Ä1 *Turkmenistan römisch III 192/2005 P2Ä, römisch III 26/2008 Ü, P1, P2 *UdSSR 464/1983 Ü, P1-P3 *Uganda 213/1996 Ü, P1-P3 *Ukraine 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, römisch III 192/2005 P4, römisch III 126/2008 Ä1 *Ungarn 464/1983 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Uruguay 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P2Ä, P4, römisch III 98/2010 Ä1 *USA 213/1996 Ü, P1, P2, römisch III 171/2002 P2Ä, römisch III 98/2010 Ä1, römisch III 99/2010 P4, römisch III 100/2010 P3 *Usbekistan römisch III 54/1998 Ü, P1-P3, römisch III 73/1999 P4 *Venezuela römisch III 192/2005 P2Ä, römisch III 26/2008 Ü, P1-P3 *Vereinigte Arabische Emirate römisch III 100/2010 Ü, P1, P3 *Vereinigtes Königreich 213/1996 Ü, P1-P3, römisch III 171/2002 P2Ä, P4, römisch III 37/2005 Ä1 *Zypern 587/1990 Ü, P1-P3, römisch III 192/2005 P2Ä, P4

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2023,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die drei dazugehörigen Protokolle treten gemäß Artikel 5, am 2. Dezember 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und die drei Protokolle ratifiziert oder angenommen bzw. sind diesen beigetreten:

Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ekuador, Finnland, Japan, Jugoslawien, Laos, Mexiko, Mongolei, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Österreich

Erklärungen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Zu Artikel 1:

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls römisch II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Zu Artikel 2 (3):

Österreich geht davon aus, daß der Ausdruck „ in erster Linie“ in Artikel 2 Ziffer 3, des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Erklärung zum Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll römisch IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls römisch IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahme- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 26 .2]:

Singapur

Argentinien

Die Argentinische Republik meldet ausdrücklich den Vorbehalt an, daß alle im Übereinkommen und seinen Protokollen römisch eins, römisch II und römisch III enthaltenen Bezugnahmen auf die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 im Lichte der Auslegungserklärungen in der Beitrittsurkunde der Argentinischen Republik zu den genannten Zusatzprotokollen von 1977 auszulegen sind.

Australien

Australien geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls römisch IV unter allen Umständen anzuwenden sind.

Belarus:

Gemäß Ziffer 3, c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls römisch II schiebt die Republik Belarus die Umsetzung von Ziffer 3, b des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls römisch II für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls römisch II auf.

Belgien zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls römisch II in der geänderten Fassung, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Artikel 2:

Belgien geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Absatz 3, des geänderten Protokolls römisch II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

zum Protokoll IV:

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls römisch IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wissen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

China zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Gemäß den Bestimmungen wie sie in Ziffer 2, Litera c und 3 Litera c, des Technischen Anhanges zum Geänderten Protokoll vorgesehen sind, möchte China die Einhaltung von Ziffer 2, Litera b,, 3 Litera a und 3 Litera b, aufschieben.

Artikel 2 Absatz 3:

China geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Absatz 3, des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Dänemark zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Dänemark geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls römisch II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Dänemark geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Ziffer 3, des geänderten Protokolls römisch II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Deutschland zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

  1. Absatz einsArtikel 1:

    Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.

  2. Absatz 2Artikel 2:

    Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Ziffer 3, des geänderten Protokolls römisch II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

  3. Absatz 3Artikel 5 Absatz 2 Litera b, :,

    Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 5,, Absatz 2, Litera b, keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter Absatz 2, Litera b, in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Deutschland erklärt, daß es die Bestimmungen des Protokolls römisch IV unter allen Umständen und jederzeit anwenden wird.

Finnland zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Finnland geht davon aus, daß jene Bestimmungen des geänderten Protokolls römisch II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden, und daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Ziffer 3, des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Frankreich zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Ziffer eins Erklärung betreffend den Anwendungsbereich des geänderten Protokolls:

Frankreich möchte darauf hinweisen, daß es die relevanten Bestimmungen des geänderten Protokolls römisch II auch in Friedenszeiten anwenden wird.

Ziffer 2 Artikel 2:

Frankreich geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Ziffer 3, des geänderten Protokolls römisch II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Ziffer 3 Artikel 4:

Frankreich geht davon aus, daß Artikel 4 und der Technische Anhang zum geänderten Protokoll römisch II nicht die Beseitigung oder den Ersatz von bereits gelegten Minen verlangt.

Ziffer 4 Erklärung betreffend die Verpflichtung bezüglich Markierung, Überwachung und Schutz:

Die Bestimmungen des geänderten Protokolls römisch II, wie die betreffend die Markierung, die Überwachung und den Schutz von Zonen, die Antipersonenminen enthalten und die unter der Kontrolle einer Partei stehen, sind anwendbar auf alle Zonen, die Minen enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Minen gelegt worden sind.

Griechenland zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Es wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang fordert, jederzeit eingehalten werden.

Artikel 2 Absatz 3:

Griechenland geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Absatz 3, des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 5 Absatz 2 Litera b, :,

Es wird davon ausgegangen, dass Artikel 5, Absatz 2, Litera b, keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter Absatz 2, Litera b, in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Griechenland geht davon aus, daß die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Heiliger Stuhl

Als Unterzeichner des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle beabsichtigt der Heilige Stuhl im Einklang mit seiner Bestimmung und mit der besonderen Stellung des Staates Vatikanstadt, die Völkergemeinschaft erneut zu ermutigen, den von ihr eingeschlagenen Weg mit dem Ziel einer Verringerung des durch bewaffnete Konflikte hervorgerufenen menschlichen Leidens weiterzugehen.

Jeder Schritt in diese Richtung trägt zu einer vermehrten Bewußtseinsbildung darüber bei, daß Kriege und die Grausamkeiten des Krieges abgeschafft werden müssen, um Spannungen mittels Dialog und Verhandlungen sowie durch die gesicherte Einhaltung der Bestimmungen des Völkerrechts, lösen zu können.

Der Heilige Stuhl ist weiterhin der Ansicht, daß das oben genannte Übereinkommen und die Protokolle ein wichtiges Instrument des humanitären Völkerrechts darstellen und verweist erneut auf das von vielen Vertragsparteien erhoffte Ziel: eine Vereinbarung, die Schützenminen, deren tragische Auswirkungen nur allzu gut bekannt sind, vollständig verbietet.

Der Heilige Stuhl ist diesbezüglich der Ansicht, daß die bisher im zweiten Protokoll erfolgten Änderungen unzureichend und unzulänglich sind. Er ist bestrebt, durch seinen eigenen Beitritt zum Übereinkommen sämtliche Bemühungen, die auf ein wirksames Verbot von Schützenminen abzielen, zu unterstützen, dies auf Grund der Überzeugung, daß alle möglichen Maßnahmen, die zu einer vermehrten Sicherheit und Brüderlichkeit in der Welt beitragen, ergriffen werden müssen.

Der Heilige Stuhl erklärt, die Änderung von Artikel eins, des Übereinkommens anzunehmen. Das den Vertragsstaaten gemäß dem geänderten Artikel eins, Absatz 4, zustehende Recht, „mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen“, ist im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, der Charta der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regeln zu interpretieren.

Irland zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Irland geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Artikel 2 Ziffer 3 :,

Irland geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Ziffer 3, des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Griechenland.

Israel

  1. Ziffer eins
    Erklärungen
  2. Litera a
    Hinsichtlich des im Artikel 1 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereichs wird die Regierung des Staates Israel die Bestimmungen des Übereinkommens und jener dazugehörigen Protokolle, die Israel für sich als bindend anerkannt hat, auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 2, an denen reguläre bewaffnete Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, sowie auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 3 anwenden.
  3. Litera b
    Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens hat keine Wirkung.
  4. Litera c
    Die Anwendung dieses Übereinkommens hat keine Auswirkung auf den rechtlichen Status von Konfliktsparteien.
  5. Ziffer 2
    Auffassungserläuterungen
  6. Litera a
    Die Regierung des Staates Israel geht davon aus, daß die Einhaltung seitens der Kommandanten und anderer Personen, die für die Planung, Anordnung oder Durchführung von Angriffen, auf die das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle anzuwenden sind, verantwortlich sind, nicht auf Grund von später bekanntwerdenden Informationen zu beurteilen ist, sondern auf Grund der Informationen geprüft werden muß, die ihnen zum Zeitpunkt der Durchführung solcher Aktionen zur Verfügung standen.
  7. Litera b
    Hinsichtlich Protokoll römisch eins geht die Regierung von Israel davon aus, daß die Verwendung von Plastik oder ähnlichen Materialien für Zünder oder andere nicht zur Verursachung von Verletzungen bestimmte Waffenteile nicht verboten ist.
  8. Litera c
    Hinsichtlich Protokoll römisch II geht die Regierung von Israel von folgendem aus:
    1. Litera i
      Jede Verpflichtung zur Aufzeichnung des Standorts fernverlegter Minen nach Artikel 5 Absatz 1 Litera a, bezieht sich auf den Standort der Minenfelder und nicht auf den Standort einzelner fernverlegter Minen;
    2. Sub-Litera, i, i
      Der Begriff vorgeplant im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Litera a, bedeutet, daß die Position des in Frage stehenden Minenfeldes im vorhinein festzulegen war, so daß eine genaue Aufzeichnung der Lage des Minenfeldes bei seiner Verlegung möglich ist.

zum Protokoll römisch II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Die von Israel beim Beitritt zum Übereinkommen gemachte Erklärung ist gleichermaßen im Hinblick auf das geänderte Protokoll römisch II anwendbar.

Artikel 2 Absatz 3:

Israel geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Absatz 3, des geänderten Protokolls römisch II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 3 Absatz 9:

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Artikel 3, Absatz 9, ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

Artikel 4:

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Artikel 4, des geänderten Protokolls römisch II und des Technischen Anhangs Artikel 4, des geänderten Protokolls römisch II nicht auf bereits verlegte Minen Anwendung findet. Bestimmungen des geänderten Protokolls römisch II wie jene betreffend die Kennzeichnung, Überwachung und den Schutz von verminten Gebieten, ungeachtet der Tatsache, wann diese Minen verlegt wurden, finden jedoch auf alle verminten Gebiete Anwendung.

Artikel 5 Absatz 2 Litera b, :,

Israel geht davon aus, dass Artikel 5, Absatz 2, Litera b, nicht auf die Übergabe von Gebieten auf Grund von Friedensverträgen, Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten oder als Teil eines Friedensprozesses oder von dazu hinführenden Schritten Anwendung findet.

Artikel 7 Absatz 1 Litera f, :,

Israel behält sich das Recht vor, andere Vorrichtungen (wie in Artikel 2, Absatz 5, des geänderten Protokolls römisch II definiert) einzusetzen, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, das von einer feindlichen militärischen Macht verwendet werden könnte, sofern für die Sicherheit der Zivilbevölkerung angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.

Artikel 11 Absatz 7:

  1. Litera a
    Israel geht davon aus, dass die in Artikel 11, Absatz 7, angegebene Bereitstellung von technischer Hilfe ohne Schaden für die verfassungsmäßigen oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen einer Hohen Vertragspartei erfolgt.
  2. Litera b
    Keine Bestimmung des geänderten Protokolls römisch II ist dahingehend auszulegen, dass sie das freie Ermessen des Staates Israel beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder die Erlaubnis für die Ausfuhr von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technischer Information aus irgend einem Grund zu beschränken oder abzulehnen.

Artikel 14:

  1. Litera a
    Israel geht davon aus, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch Kommandanten oder andere verantwortliche Personen für die Planung, Entscheidung oder Durchführung militärischer Aktionen, auf die das Übereinkommen über konventionelle Waffen und dessen Protokolle Anwendung findet, nicht auf der Grundlage der Informationen beurteilt werden kann, die nachträglich erkennbar sind, sondern nach dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Durchführung der betreffenden Aktion zu beurteilen ist.
  2. Litera b
    Artikel 14, des geänderten Protokolls (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Einzelperson
    1. Ziffer eins
      gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem geänderten Protokoll römisch II verboten war;
    2. Ziffer 2
      die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und
    3. Ziffer 3
      gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.
  3. Litera c
    Israel geht davon aus, dass die Bestimmungen von Artikel 14, des geänderten Protokolls römisch II betreffend Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Israel anerkennt nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger Israels wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle Waffen zu verfolgen.

Allgemein:

Israel geht davon aus, dass das geänderte Protokoll römisch II nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgend einer anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

zum Protokoll IV:

Im Hinblick auf den in Artikel eins, des Übereinkommens festgelegten Anwendungsbereich wendet Israel die Bestimmungen des Protokolls über blindmachende Laserwaffen wie auch des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle, an die gebunden zu sein Israel zugestimmt hat, an alle bewaffneten Konflikte an, an denen reguläre Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 2, bezeichnet sind, wie auch an alle bewaffneten Konflikte, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3, bezeichnet sind.

Italien zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 2:

Gemäß Artikel 2, der geänderten Fassung von Protokoll römisch II und mit der Absicht, die durch Antipersonenminen verursachten humanitären Probleme vollständig zu berücksichtigen, hat das italienische Parlament ein Gesetz mit einer wesentlich enger gefassten Definition dieser Vorrichtungen verabschiedet und in Kraft gesetzt. Italien bekräftigt seine Bereitschaft, die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts zu fördern, und geht in dieser Hinsicht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Absatz 3, der geänderten Fassung von Protokoll römisch II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 5 Absatz 2 Litera b, :,

Gemäß Artikel 5, der geänderten Fassung von Protokoll römisch II geht Italien davon aus, dass Artikel 5, Absatz 2, eine Übereinkunft im Zusammenhang mit Friedensverträgen und verwandten Abkommen zwischen betroffenen Staaten zwecks Festlegung von Verantwortlichkeiten in Übereinstimmung mit diesem Absatz in einer anderen, dem Geist und Zweck dieses Artikels entsprechenden Form nicht ausschließt.

zum Protokoll IV:

Italien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Kanada

  1. Ziffer eins
    Die Regierung von Kanada ist der Auffassung, daß:
    1. Litera a
      Die Zustimmung von Befehlshabern und anderen Personen, die für die Planung, Entscheidung bzw Durchführung von Angriffen, auf die das Übereinkommen und dessen Protokolle Anwendung finden, verantwortlich sind, kann nicht auf der Grundlage von Informationen beurteilt werden, die im nachhinein ans Licht kommen, sondern muß auf Grund der für die zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Handlungen verfügbaren Informationen bewertet werden; und
    2. Litera b
      In den Fällen, wo Begriffe in dem vorliegenden Übereinkommen und dessen Protokollen nicht definiert werden, sind diese, soweit dies zweckdienlich ist, im selben Sinn wie die Begriffe auszulegen, die im Zusatzprotokoll römisch eins zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 enthalten sind.
  2. Ziffer 2
    Im Hinblick auf das Protokoll römisch eins ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß die Verwendung von Kunststoff oder ähnlichen Materialien für Sprengzünder oder andere Waffenteile, die nicht dazu bestimmt sind, Verletzungen zu verursachen, nicht verboten ist.
  3. Ziffer 3
    Im Hinblick auf das Protokoll römisch II ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß:
    1. Litera a
      Jede Verpflichtung, den Standort von fernverlegten Minen gemäß Artikel 5, Abs. l Litera a, aufzuzeichnen, sich auf den Standort von Minenfeldern bezieht und nicht auf den Standort einzelner fernverlegter Minen;
    2. Litera b
      Der Ausdruck „vorgeplant“, wie er in Artikel 7, Abs. l Litera a, verwendet wird, bedeutet, daß die Lage des betreffenden Minenfeldes in voraus hätte festgelegt werden sollen, so daß eine genaue Aufzeichnung der Lage des Minenfeldes, sobald dieses verlegt worden ist, gemacht werden kann;
    3. Litera c
      Der Ausdruck „oder ähnliche Aufgaben“, wie er in Artikel 8, verwendet wird, beinhaltet die Konzepte von „Friedensschaffung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung“, wie sie im Agenda für den Frieden definiert wurden (UN-Dokument A/47/277/S/2411 vom 17 Juni 1992).
  4. Ziffer 4
    Im Hinblick auf das Protokoll römisch III ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß der Ausdruck „eindeutig getrennt“ in Artikel 2, Absatz 3, sowohl die räumliche Trennung wie auch die Trennung durch eine wirksame physische Sperre zwischen dem militärischen Ziel und der Konzentration von Zivilpersonen umfaßt.

zum Protokoll römisch II in der geänderten Fassung:

Kanada behält sich das Recht der Weitergabe und des Einsatzes einer geringen Menge von Minen vor, die unter diesem Protokoll verboten sind, die ausschließlich für Trainings- und Versuchszwecke verwendet werden. Kanada wird sicherstellen, daß die Anzahl dieser Minen nicht die für diese Zwecke absolut notwendige Menge übersteigt.

Ziffer eins Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls römisch II, wie es der Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.

Ziffer 2 Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Ziffer 3, des geänderten Protokolls römisch II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Ziffer 3 Es wird davon ausgegangen, daß die Unterhaltung eines Minenfeldes, auf die in Artikel 10, verwiesen wird, entsprechend den im geänderten Protokoll römisch II festgelegten Normen über die Markierung, Überwachung und Sicherung durch Einzäunung oder andere Mittel, nicht als ein Einsatz der darin enthaltenen Minen angesehen werden würde.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Deutschland.

Republik Korea zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Vorbehalt:

Im Hinblick auf die Anwendung von Protokoll römisch II zum Übereinkommen von 1980, in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung („Geändertes Minen-Protokoll“), behält sich die Republik Korea das Recht vor, eine kleine Anzahl von Minen, die nach diesem Protokoll verboten sind, ausschließlich für Übungs- und Versuchszwecke einzusetzen.

Erklärungen:

Die Republik Korea geht davon aus, dass:

  1. Ziffer eins
    Im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 8, Litera a, des Geänderten Minen-Protokolls für den Fall, dass ein eindeutiger Hinweis darauf gegeben ist, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus oder eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen, es als militärisches Ziel angesehen wird.
  2. Ziffer 2
    Artikel 4 und der Technische Anhang zum Geänderten Minen-Protokoll verlangen nicht die Entfernung oder Ersetzung von bereits verlegten Minen.
  3. Ziffer 3
    Die in den Artikel 9, Absatz 2 und 10 Absatz eins, des Geänderten Minen-Protokolls vorgesehene „Beendigung der aktiven Feindseligkeiten“ wird dahingehend ausgelegt, dass es sich auf die Zeit bezieht, wann der derzeitige Waffenstillstand auf der Koreanischen Halbinsel in einen Frieden umgewandelt sein wird, und damit ein stabiler Friede auf der Koreanischen Halbinsel hergestellt ist.
  4. Ziffer 4
    Jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen Person wird nur auf der Grundlage dessen beurteilt, was dieser Person zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung in zumutbarer Weise als Informationsstand zugänglich war, und ist nicht auf Grund von Informationen zu beurteilen, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar waren.

Lettland:

Anmerkung, Erklärung zum Protokoll römisch II in der geänderten Fassung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2008,)

Liechtenstein zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Liechtenstein geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls römisch II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Griechenland.

Mexiko:

Die Regierung Mexikos ist der Auffassung, dass die im geänderten Artikel eins, Absatz 3, genannten Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, den in Artikel 3, der Genfer Abkommen von 1949 genannten Situationen entsprechen.

Die Regierung Mexikos ist weiter der Auffassung, dass Artikel eins, Absatz 7, in der geänderten Fassung die Anwendbarkeit zukünftiger Protokolle auf Situationen, wie die in Artikel eins, Absatz 2, in der geänderten Fassung genannten, nicht ausschließt und behält sich das Recht vor, eine ihre Interessen am besten vertretende Haltung bei der Verhandlung künftiger Zusatzprotokolle einzunehmen.

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen römisch eins, römisch II und römisch III auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls römisch II in der geänderten Fassung und des Protokolls römisch IV auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

1. Zu Protokoll römisch II Artikel 2, Absatz 4 :,

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Absatz 4, aufgezählten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

2. Zu Protokoll römisch II Artikel 3, Absatz 3, Litera c, :,

Die Niederlande sind der Auffassung, daß der militärische Vorteil in Bezug auf den erwarteten Vorteil des Angriffs als Ganzes und nicht nur isolierter und einzelner Teile des Angriffs zu betrachten ist.

3. Zu Protokoll römisch II Artikel 8, Absatz eins :,

Die Niederlande sind der Auffassung, daß die Wörter „soweit es in ihren Kräften steht“, „soweit es technisch möglich ist“ lauten sollten.

4. Zu Protokoll römisch III Artikel eins, Absatz 3 :,

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Absatz 3, angeführten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

zum Protokoll römisch II in der geänderten Fassung:

Artikel 1 Absatz 2:

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Artikel 2 Absatz 3:

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „in erster Linie“ nur bedeutet, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, und die mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 2 Absatz 6:

Niederlande ist der Auffassung, dass ein spezifisches Landgebiet auch ein militärisches Ziel sein kann, wenn auf Grund seines Standortes oder anderer in Absatz 6, angegebenen Gründe dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

Artikel 3 Absatz 8 Litera c, :,

Niederlande ist der Auffassung, dass der militärische Vorteil sich auf den Vorteil bezieht, der durch den Angriff insgesamt und nicht nur durch einzelne oder besondere Teile des Angriffs zu erwarten ist.

Artikel 12 Absatz 2 Litera b, :,

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „soweit es in ihren Kräften steht“ bedeutet, soweit es technisch machbar ist.

zum Protokoll IV:

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls römisch IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Pakistan: zum Protokoll II in der geänderten Fassung: Artikel 1:

Artikel 2 Absatz 3:

Artikel 3 Absatz 9:

Technischer Anhang Ziffer 2 c und 3 c:

Pakistan erklärt, dass die Umsetzung der Ziffern 2 b und 3 a und b aufgeschoben wird, wie in Ziffer 2 c und 3 c jeweils vorgesehen.

Polen

Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls römisch IV auch in Friedenszeiten einzuhalten sind.

Russische Föderation zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

  1. Ziffer eins
    Für die Auslegung von Artikel 3, Absatz 10, Litera c, des Protokolls römisch II versteht die Russische Föderation unter Alternativen nichttödliche Vorrichtungen und Technologien, die keine Antipersonenminen sind und die vorübergehend eine oder mehrere Personen behindern, paralysieren oder ihre Anwesenheit anzeigen können, ohne ihnen einen irreversiblen Schaden zuzufügen;
  2. Ziffer 2
    Bei der Umsetzung von Artikel 5, Absatz 2, Litera a, des Protokolls römisch II vertritt die Russische Föderation die Auffassung, dass Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind, innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht werden, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein. Die auf diesem Ort bezeichnete Linie der Staatsgrenze darf als Teil der Außenmarkierung eines verminten Gebiets innerhalb der Grenzzone betrachtet werden, wenn es aktive und wiederholte Versuche von bewaffneten Eindringlingen zu deren Überschreitung gibt oder wenn militärische, wirtschaftliche, geographische oder andere Bedingungen den Einsatz von Streitkräften unmöglich machen. Die Zivilbevölkerung wird rechtzeitig über die Gefahr der Minen informiert werden und darf das verminte Gebiet nicht betreten;
  3. Ziffer 3
    Für die Auslegung von Artikel 7, Absatz eins, lit. (i) des Protokolls römisch II versteht die Russische Föderation unter kulturellem oder geistigem Erbe der Völker das Kulturgut gemäß Artikel eins, nach dem Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954;
  4. Ziffer 4
    Die Russische Föderation versteht unter der in Ziffer 2, (a) des Technischen Anhangs zum Protokoll römisch II erwähnten allgemein verfügbaren technischen Minensuchausrüstung die in der Russischen Föderation verfügbare Minensuchausrüstung, die den Erfordernissen der erwähnten Ziffer entspricht.
  5. Ziffer 5
    Die Russische Föderation wird gemäß Ziffer 2, (c) und Ziffer 3, (c) des Technischen Anhangs zu Protokoll römisch II die Einhaltung von Ziffer 2, (b) und Ziffer 3, (a) und (b) nicht später als innerhalb von neun Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sicherstellen.

Schweden zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Schweden beabsichtigt, das Protokoll auch in Friedenszeiten anzuwenden.

Schweden ist der Ansicht, daß der Ausdruck „primarily“ (vorwiegend) in der Definition einer Schützenmine, auf die in Artikel 2, Ziffer 3, Bezug genommen wird, so auszulegen ist, daß eine Fahrzeugmine oder Panzermine, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet ist und bei dem Versuch, sie zu entfernen durch Berührung explodiert, nicht als Schützenmine zu klassifizieren ist.

Schweden ist der Ansicht, daß die sich aus Artikel 5, Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen nicht dahingehend auszulegen sind, daß sie die Hohen Vertragsparteien oder Konfliktparteien daran hindern, eine Vereinbarung zu schließen, die einer anderen Partei die Durchführung einer Minenräumung gewährt.

zum Protokoll IV:

Schweden beabsichtigt, die Bestimmungen des Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anzuwenden.

Schweden beabsichtigt, eine internationale Vereinbarung zu verfolgen, durch welche die Bestimmungen dieses Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anwendbar werden.

Schweden ist seit langem für ein ausdrückliches Verbot des Einsatzes von blindmachenden Laser, die für Soldaten die Gefahr einer dauerhaften Erblindung bringen, eingetreten. Eine derartige Wirkung widerspricht nach Ansicht Schwedens dem völkerrechtlichen Prinzip des Verbotes von Mitteln und Methoden der Kriegsführung, die unnotwendiges Leiden verursachen.

Schweiz zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 2 Ziffer 3 :,

Die Schweiz interpretiert die Definition von „Antipersonenmine“ als jede Mine ausschließend, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart oder die Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, wenn diese Mine mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen ist.

zum Protokoll IV:

Die Schweiz erklärt, daß sie die Bestimmungen des Protokolls römisch IV über blindmachende Laserwaffen jederzeit einhalten wird.

Singapur

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Singapur Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens abgegeben sowie den Vorbehalt erklärt, dass Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens auf Singapur nicht anwendbar ist.

Südafrika zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie der Zusammenhang es erfordert, jederzeit eingehalten werden.

Artikel 2 Ziffer 3 :,

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Artikel 2, Ziffer 3, des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 5, Absatz 2, Litera b, :,

Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 5, Absatz 2, Litera b, keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter diesem Absatz in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Australien.

Türkei

Vorbehalt:

Die Türkei ist nicht an das Zusatzprotokoll römisch eins vom 10. Juni 1977 zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gebunden:

Daher erklärt die Türkei hinsichtlich des Anwendungsumfangs von Artikel eins, des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen auf alle in den gemeinsamen Artikel 2 und 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 genannten bewaffneten Konflikte anwenden wird.

Die Türkei erklärt auch, dass Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens auf die Türkei nicht anwendbar ist.

Ukraine zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Die Ukraine erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Ziffer 3, Litera a und b des Technischen Anhangs für die Dauer von neun Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls aufschiebt.

Ungarn zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Die Republik Ungarn

  1. Ziffer eins
    lehnt die Beobachtung der Aufschiebungsperiode von neun Jahren für die Einhaltung, wie sie in Ziffer 2, Litera c und 3 Litera c, des Technischen Anhanges zum Geänderten Protokoll römisch II vorgesehen ist, ab und hat die Absicht, bereits vor dem Inkrafttreten des Geänderten Protokolls römisch II von den darin festgelegten Durchführungsbestimmungen ebenso gebunden zu sein wie durch die Verfahrensregeln betreffend die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, die Aufspürbarkeit, die Selbstzerstörung, die Selbstdeaktivierung und die Markierung der Außengrenzen eines Gebietes entsprechend den Bestimmungen des Technischen Anhanges;
  2. Ziffer 2
    hat die Absicht, ihre gesamten gelagerten Antipersonenminen bis spätestens 31. Dezember 2000 zu vernichten, zusätzlich zu der bereits unternommenen Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen, die im August 1996 begonnen und zu 40% erfüllt wurde;
  3. Ziffer 3
    sieht von der Anbringung von Antipersonenminen ab und hat die Absicht, für die Dauer bis zu ihrer vollständigen Vernichtung eine zentrale Lagereinrichtung zur Sammlung der restlichen Bestände von Antipersonenminen zu bestimmen, um Inspektionen bei internationaler Überwachung zu vereinfachen;
  4. Ziffer 4
    erklärt ein Totalverbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, des Exports und der Weitergabe aller Arten von Antipersonenminen;
  5. Ziffer 5
    sieht vom operationellen Einsatz von Antipersonenminen ab, es sei denn, eine Überprüfung dieser Politik wird wegen einer bedeutenden Verschlechterung des Umfelds der nationalen Sicherheit des Landes erforderlich, wobei in diesem Fall die Einhaltung des Rechts, mit dem die internationale Kriegführung geregelt wird, entsprechende Beachtung finden würde;
  6. Ziffer 6
    ist bereit zur Mitwirkung an der Umsetzung entsprechender vertrauensbildender Maßnahmen als Weg um in die Lage versetzt zu werden, die Durchführung der Maßnahmen zu demonstrieren, die von der Republik Ungarn einseitig im Verlauf von mit anderen Streitkräften unternommenen gemeinsamen militärischen, Ausbildungs-, Trainings- und anderen Kooperationsaktivitäten angekündigt worden sind;
  7. Ziffer 7
    bietet geeignete technische Hilfe und Trainingsuntersützung Anmerkung, richtig: Trainingsunterstützung) für internationale Organisationen an, die bei Entminungsaktivitäten tätig sind;
  8. Ziffer 8
    drängt ihre Nachbarstaaten und andere Staaten der Region, unilaterale oder koordinierte Maßnahmen anzustreben, die dazu bestimmt sind, die gänzliche Eliminierung aller Arten von Antipersonenminen aus den Waffenarsenalen der Staaten der Region zu erreichen, und erklärt ihre Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen, um diese Sache voranzutreiben;
  9. Ziffer 9
    bekräftigt ihre feste Absicht, den frühzeitigen Abschluß von und eine große Zahl von Beitritten zu einem internationalen Übereinkommen über ein totales und umfassendes Verbot von Antipersonenminen durch Bekräftigung ihrer Entschlossenheit zu fördern, aktiv den Erfolg der internationalen Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels zu unterstützen.

Vereinigte Staaten

  1. Absatz einsVORBEHALT. Artikel 7 Absatz 4 Litera b, gilt für die Vereinigten Staaten nicht.
  2. Absatz 2ERKLÄRUNG. Die Vereinigten Staaten erklären im Hinblick auf den in Artikel 1 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereich, daß die Vereinigten Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens, des Protokolls römisch eins und des Protokolls römisch II auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne der den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 2 und 3 anwenden werden.
  3. Absatz 3AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls römisch II den Umbau beweglicher Gegenstände, die zu einem anderen Verwendungszweck als dem von Sprengfallen angefertigt wurden, zur Verwendung als Sprengfallen nicht verbietet, sofern der Umbau Absatz 1 Litera b, des genannten Artikels nicht verletzt.
  4. Absatz 4AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß der vierte Absatz der Präambel zu dem Übereinkommen, der sich inhaltlich auf die Bestimmungen von Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 1 des Zusatzprotokolls römisch eins zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 bezieht, nur für Staaten gilt, die diese Bestimmungen angenommen haben.

zum Protokoll römisch II in der geänderten Fassung:

römisch eins. Rat und Zustimmung des Senats unterliegen dem folgenden Vorbehalt:

Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, andere (als in Artikel 2, Absatz 5, des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezeichnete) Vorrichtungen zu verwenden, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, von dem anzunehmen ist, dass es von einer feindlichen militärischen Streitkraft benutzt wird, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung getroffen werden.

römisch II. Rat und Zustimmung des Senats bedürfen der folgenden Klarstellungen:

Ziffer eins EINHALTUNG DURCH DIE VEREINIGTEN STAATEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

  1. A
    jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen Person nur auf der Grundlage dessen zu beurteilen ist, was dieser Person zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung als Informationsstand in zumutbarer Weise zugänglich war, und nicht auf Grund von Informationen zu beurteilen ist, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar sind, und
  2. B
    Artikel 14, des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Person
    1. Litera i
      gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem Minen-Protokoll in der geänderten Fassung verboten war;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und
    3. iii
      gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.

Ziffer 2 WIRKSAME FERNHALTUNG – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass für die Zwecke von Artikel 5, Absatz 6, Litera b, des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung die Aufrechterhaltung der Überwachung von Zugangswegen zu den unter diesen Artikel fallenden Minen eine akzeptierbare Form der Überwachung darstellt, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

Ziffer 3 GESCHICHTLICHE DENKMÄLER – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass Artikel 7, Absatz eins, Litera i, des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung sich nur auf eine beschränkte Klasse von Objekten bezieht, welche auf Grund ihrer eindeutig erkennbaren Merkmale und ihrer weithin anerkannten Bedeutung zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören.

Ziffer 4 BERECHTIGTE MILITÄRISCHE ZIELE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen militärischen Vorteil bietet.

Ziffer 5 FRIEDENSVERTRÄGE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Übertragung der Verantwortung für Landminen in Artikel 5, Absatz 2, Litera b, des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung eine Vereinbarung in Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen nicht ausschließt, gemäß diesem Artikel die Verantwortlichkeiten in einer Art zu übertragen, die dem wesentlichen Geist und Zweck dieses Artikels entspricht.

Ziffer 6 SPRENGFALLEN UND ANDERE VORRICHTUNGEN – Im Sinne des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung gehen die Vereinigten Staaten davon aus, dass

  1. A
    das in Artikel 7, Absatz 2, des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung enthaltene Verbot die zweckmäßige Anpassung oder vorherige Anpassung anderer Gegenstände zur Verwendung als Sprengfallen oder als andere Vorrichtungen nicht ausschließt;
  2. B
    eine Handgranate mit Stolperdraht ist als „Sprengfalle“ nach Artikel 2, Absatz 4, des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung anzusehen und gilt nicht als „Mine“ oder als „Antipersonenmine“ nach Artikel 2, Absatz eins, bzw. Artikel 2, Absatz 3 ;, und
  3. C
    keine der Bestimmungen des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung einschließlich des Artikel 2, Absatz 5, findet auf andere Handgranaten als Handgranaten mit Stolperdraht Anwendung.
  4. Ziffer 7
    NICHT-TÖDLICHE EIGENSCHAFTEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgendeiner anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

Ziffer 8 INTERNATIONALE GERICHTSBARKEIT – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Bestimmungen von Artikel 14, des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezüglich der Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Die Vereinigten Staaten anerkennen nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger der Vereinigten Staaten wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle Waffen strafrechtlich zu verfolgen.

Ziffer 9 TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND HILFE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

  1. A
    keine Bestimmung des Protokolls dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie das freie Ermessen der Vereinigten Staaten beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder eine Erlaubnis für die Ausfuhr von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technologischer Information aus irgendeinem Grund zu beschränken oder abzulehnen; und
  2. B
    das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht als Vorwand für die Weitergabe von Waffentechnologie oder die Bereitstellung von Hilfe für das militärische Verminen oder die militärischen Minenabwehrmöglichkeiten eines Mitgliedstaates des Protokolls verwendet wird.

Ferner haben die Vereinigten Staaten am 21. Jänner 2009 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch Protokoll römisch III gebunden zu sein und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt:

Unter Bezugnahme auf Artikel 2, Absatz 2 und 3 behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, brandfördernde Waffen gegen militärische Ziele zu verwenden, in denen sich eine Ansammlung von zivilen Objekten befinden, bei denen die Beurteilung ergibt, dass ein solcher Einsatz weniger Verluste und/oder weniger Kollateralschäden als der Einsatz alternativer Waffensysteme verursachen könnte. Hierbei werden die Vereinigten Staaten von Amerika alle machbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Begrenzung der brandfördernden Auswirkungen auf das militärische Ziel zu erreichen und um den beiläufigen Verlust des Lebens von Zivilisten und die Verletzung von Zivilisten sowie die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden, und jedenfalls zu minimieren.

Vereinigtes Königreich

  1. Litera a
    Allgemeines
    1. Litera i
      Der Begriff „bewaffneter Konflikt“ bezeichnet an sich und im jeweiligen Zusammenhang eine Art Situation, die nicht durch die Begehung gewöhnlicher Verbrechen, einschließlich Akte des Terrorismus, ob abgesprochen oder isoliert, herbeigeführt wird.
    2. Sub-Litera, i, i
      Das Vereinigte Königreich wird sich in bezug auf keine Situation, an der es beteiligt ist, als durch irgendeine Erklärung, die beansprucht, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4 abgegeben zu werden, gebunden erachten, falls das Vereinigte Königreich nicht ausdrücklich anerkannt hat, daß sie von einer Stelle abgegeben wurde, die im echten Sinne ein Organ ist, das ein Volk vertritt, welches an einem bewaffneten Konflikt der Art, für die der genannte Absatz gilt, beteiligt ist.
    3. iii
      Die Begriffe „Zivilperson“ und „Zivilbevölkerung“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 50 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949. Zivilpersonen genießen den Schutz dieses Übereinkommens, sofern und solange sie sich nicht direkt an den Feindseligkeiten beteiligen.
    4. Sub-Litera, i, v
      Militärische Kommandanten und andere Personen, die für die Planung von Angriffen, die Entscheidung über sie oder ihre Durchführung verantwortlich sind, müssen zu den Entscheidungen notwendigerweise auf Grund ihrer Beurteilung der Informationen aus allen ihnen zum betreffenden Zeitpunkt zumutbar zur Verfügung stehenden Quellen gelangen.
  2. Litera b
    Zu Protokoll römisch II Artikel 2 und Protokoll römisch III Artikel 1

Ein spezifisches Landstück kann ein militärisches Ziel sein, wenn wegen seiner Lage oder anderer in diesem Artikel angegebener Gründe seine gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

  1. Litera c
    Zu Protokoll römisch II Artikel 3

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs soll sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den Vorteil beziehen, der von dem Angriff im ganzen und nicht nur von vereinzelten oder besonderen Teilen des Angriffs erwartet wird.

  1. Litera d
    Zu Protokoll römisch III Artikel 2

Das Vereinigte Königreich nimmt die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 und 3 unter der Voraussetzung an, daß der Wortlaut der genannten Absätze dieses Artikels nicht bedeutet, daß der Einsatz von Brandwaffen oder sonstigen Waffen, Geschoßen oder Kriegsmaterialien aus der Luft weniger genau oder weniger zur gezielten Durchführung geeignet ist als alle anderen Mittel des Einsatzes oder ein bestimmtes solches Mittel.

zum Protokoll römisch II in der geänderten Fassung:

  1. Litera a
    Erklärung über die Zustimmung, durch die Protokolle römisch eins, römisch II und römisch III zu dem am 10. Oktober 1980 in Genf abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, gebunden zu sein, soweit sie auf das Protokoll römisch II zu dem (1980) Übereinkommen Anwendung findet, findet auch weiterhin auf die geänderte Fassung des Protokolls römisch II Anwendung;
  2. Litera b
    die Erklärung vom 28. Jänner 1998 bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich des Zusatzprotokolls römisch eins zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges, das am 12. Dezember 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, soweit sie zweckdienlich ist, findet auf die Bestimmungen des Protokolls römisch II in der geänderten Fassung Anwendung;
  3. Litera c
    diese Erklärung oder Protokoll römisch II in der geänderten Fassung sind nicht so zu verstehen, dass sie die Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches aus dem am 18. September 1997 in Oslo abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot und die Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (dem „Ottawa-Übereinkommen“) oder ihre Rechte in Bezug auf andere Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränken;
  4. Litera d
    Artikel 2, Absatz 14, wird so ausgelegt, dass er dieselbe Bedeutung hat wie Artikel 2, Absatz 3, des Ottawa-Übereinkommens;
  5. Litera e
    die Bezugnahmen in Artikel 12, Absatz 2, auf „Truppe“ und „Mission“ werden so ausgelegt, dass sie die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel römisch VII oder Kapitel römisch VIII der Charta der Vereinten Nationen befugten Truppen und Missionen umfassen, die durch eine regionale Vereinbarung oder Organisation eingesetzt werden. Dies findet auf alle derartigen Truppen oder Missionen Anwendung, unabhängig davon, ob sie von Nicht-Mitgliedstaaten der regionalen Vereinbarung oder Organisation beigesteuerte Kontingente umfassen.

zum Protokoll IV:

In Bezug auf das Protokoll römisch IV erklärt das Vereinigte Königreich, dass die Anwendung von dessen Bestimmungen nicht auf die in Artikel eins, des Übereinkommens (1980) bezeichneten Situationen beschränkt wird.

Zypern

Die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll römisch II) in Artikel 7, Absatz 3, Litera b und Artikel 8, angeführten Bestimmungen werden dahingehend ausgelegt, daß weder die Stellung der friedenserhaltenden Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in Zypern davon berührt, noch ipso jure ihnen zusätzliche Rechte eingeräumt werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages mit den dazugehörigen Protokollen römisch eins, römisch II samt Technischer Anlage hiezu und römisch III wird genehmigt.

Die Hohen Vertragsparteien,

EINGEDENK DESSEN, daß jeder Staat im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,

SOWIE EINGEDENK des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten,

AUSGEHEND von dem Grundsatz des Völkerrechts, daß die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet,

SOWIE EINGEDENK DESSEN, daß es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, daß sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen,

IHRE ENTSCHLOSSENHEIT BEKRÄFTIGEND, daß in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfaßt sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben,

IN DEM WUNSCH, zur internationalen Entspannung, zur Beendigung des Wettrüstens und zur Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in Frieden zu leben, beizutragen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt in Richtung auf allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle beitragen können,

die Notwendigkeit BEKRÄFTIGEND, die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts fortzuführen,

IN DEM WUNSCH, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu beschränken sowie in dem Glauben, daß die in diesem Bereich erzielten positiven Ergebnisse die wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen,

NACHDRÜCKLICH HERVORHEBEND, daß alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle werden sollten,

IM HINBLICK DARAUF, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen beschließen könnten, die Frage einer möglichen Ausweitung des Umfanges der in diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu prüfen,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, daß der Abrüstungsausschuß beschließen könnte, die Frage der Annahme weiterer Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu prüfen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Protokoll römisch eins = Anlage 1

Protokoll römisch II und Technischer Anhang = Anlage 2

Protokoll römisch III = Anlage 3

Protokoll römisch IV = Anlage 4

Schlagworte

e-rk3

Humanitätsrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2025

Gesetzesnummer

10000760

Dokumentnummer

NOR40256925