Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. a erst im Verlauf des 4. Quartals 2019 und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. b und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums neu gegründet wurde, so ist ein aus den UVA für das 4. Quartal 2019 oder den Jahreserklärungen übernommener Umsatz oder Umsatzerlös immer nur durch die Anzahl der Monate ab der Gründung des Unternehmens zu dividieren. Der Monat, in dem die Neugründung erfolgte, ist dabei als erster Monat zu berücksichtigen.Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 Litera a, erst im Verlauf des 4. Quartals 2019 und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 Litera b und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums neu gegründet wurde, so ist ein aus den UVA für das 4. Quartal 2019 oder den Jahreserklärungen übernommener Umsatz oder Umsatzerlös immer nur durch die Anzahl der Monate ab der Gründung des Unternehmens zu dividieren. Der Monat, in dem die Neugründung erfolgte, ist dabei als erster Monat zu berücksichtigen.
Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lit. a vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so sind die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. b oder c anzuwenden. Wenn für beide dieser Berechnungsmethoden zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten vorliegen, ist die Berechnungsmethode heranzuziehen, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höheren Betrag führt. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. d anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b, c und d ausreichende Daten vor und wird der Lockdown-Umsatzersatz nicht nach Punkt 4.7 ermittelt, so ist der Lockdown-Umsatzersatz in der Mindesthöhe gemäß Punkt 4.2 zu gewähren.Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 Litera a, vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so sind die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 Litera b, oder c anzuwenden. Wenn für beide dieser Berechnungsmethoden zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten vorliegen, ist die Berechnungsmethode heranzuziehen, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höheren Betrag führt. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 Litera a,, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 Litera d, anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 Litera a,, b, c und d ausreichende Daten vor und wird der Lockdown-Umsatzersatz nicht nach Punkt 4.7 ermittelt, so ist der Lockdown-Umsatzersatz in der Mindesthöhe gemäß Punkt 4.2 zu gewähren.
Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 4 der 2. COVID-19-SchuMaV, des § 12 Abs. 2 Z 4 der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des § 5 Abs. 3 Z 4 der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß lit. c anzuwenden. Für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 4 der 2. COVID-19-SchuMaV, des § 12 Abs. 2 Z 4 der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des § 5 Abs. 3 Z 4 der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, sind bei Anwendung der lit. c für die Berechnung der Umsatzerlöse die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) maßgeblich.Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der Paragraphen 23, oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, der 2. COVID-19-SchuMaV, des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß Litera c, anzuwenden. Für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, der 2. COVID-19-SchuMaV, des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, sind bei Anwendung der Litera c, für die Berechnung der Umsatzerlöse die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) maßgeblich.