das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Fixkostenzuschusses erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Fixkostenzuschuss gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Fixkostenzuschuss nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407/2013 (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr. 316/2019, beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000;das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Fixkostenzuschusses erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Fixkostenzuschuss gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Fixkostenzuschuss nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407 aus 2013, (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408 aus 2013, (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr. 316 aus 2019,, beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 717 aus 2014, (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000;