(2)Absatz 2,Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des § 12a Abs. 9 KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt:Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt:
Das Infrastrukturprojekt ist nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt.
Das Infrastrukturprojekt wird einer Klimaanpassungsprüfung im Sinne des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates nach den geeigneten Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen, anhand der der Nachweis erbracht wird, dass sich durch das Infrastrukturprojekt die relativen Treibhausgasemissionen nicht erhöhen.Das Infrastrukturprojekt wird einer Klimaanpassungsprüfung im Sinne des Anhangs römisch zwei der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates nach den geeigneten Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen, anhand der der Nachweis erbracht wird, dass sich durch das Infrastrukturprojekt die relativen Treibhausgasemissionen nicht erhöhen.
Soweit für das Infrastrukturprojekt im Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 über Z 1 und 2 hinausgehende oder davon abweichende Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Bereich Klimaschutz vorgesehen sind, sind diese zu erfüllen.Soweit für das Infrastrukturprojekt im Anhang römisch zwei der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 über Ziffer eins und 2 hinausgehende oder davon abweichende Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Bereich Klimaschutz vorgesehen sind, sind diese zu erfüllen.