Kurztitel

Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.11.2023

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, KStG 1988 Zinsaufwendungen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden; dies gilt korrespondierend für Einkünfte aus solchen Infrastrukturprojekten bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 4, KStG 1988. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte.
  2. Absatz 2,Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Das Infrastrukturprojekt ist nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt.
    2. Ziffer 2
      Das Infrastrukturprojekt wird einer Klimaanpassungsprüfung im Sinne des Anhangs römisch zwei der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates nach den geeigneten Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen, anhand der der Nachweis erbracht wird, dass sich durch das Infrastrukturprojekt die relativen Treibhausgasemissionen nicht erhöhen.
    Soweit für das Infrastrukturprojekt im Anhang römisch zwei der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 über Ziffer eins und 2 hinausgehende oder davon abweichende Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Bereich Klimaschutz vorgesehen sind, sind diese zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Lässt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Zinsüberhangs aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 erstmals Zinsaufwendungen außer Ansatz, hat er unter Zugrundelegung eines Gutachtens (Absatz 4,) glaubhaft zu machen, dass es sich um kein klimaschädliches Infrastrukturprojekt nach Maßgabe von Absatz 2, handelt. Das Gutachten ist der Körperschaftsteuererklärung anzuschließen.
  4. Absatz 4,Das Gutachten gemäß Absatz 3, muss nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung geeignet sein, dass keine Klimaschädlichkeit im Sinne des Absatz 2, vorliegt; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von
    1. Ziffer eins
      einem Ziviltechniker oder Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet oder
    2. Ziffer 2
      einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
    3. Ziffer 3
      von der Umweltbundesamt GmbH oder
    4. Ziffer 4
      einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler
    zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

20012386

Dokumentnummer

NOR40256867