Arzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,
BG
Paragraph 10 a
01.01.2024
AMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Der Antragsteller ist abweichend von Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 19 und 20 nicht verpflichtet, die Ergebnisse der nicht klinischen Versuche oder der klinischen Prüfungen bzw. Versuche vorzulegen, wenn er mittels detaillierter bibliographischer Unterlagen nachweisen kann, dass
Ziffer 12, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2012, lautet: "In Paragraphen Punkt Punkt 10 a, Absatz 4, Ziffer eins,, ... wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt." Das zu ersetzende Wort ist in Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten und wurde dort ersetzt.
Unbedenklichkeitsversuch
02.01.2024
10010441
NOR40256801