Arzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,
BG
Paragraph 9 c
01.01.2024
AMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, die einer Monographie des Arzneibuchs im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes 2012 entspricht, jedoch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, erfüllt, nicht in Paragraph 7, Absatz 12, genannt ist und nicht einer Registrierung gemäß Paragraph 12, unterliegt, müssen Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 8, 12 bis 15, 18 bis 21 und 24 bis 27 nicht beigefügt werden. Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 müssen dem Antrag nur dann beigefügt werden, wenn bei der Herstellung und Prüfung andere Methoden angewandt oder andere Geräte benützt werden, als im Arzneibuch beschrieben sind.
25.03.2024
10010441
NOR40256798