Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsseinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, oder 7 oder Paragraph 16 e, Absatz eins, 2, oder 3 nicht nachkommt;
- Ziffer eins aden in Paragraph 17, Absatz 4, 5, oder 6 oder Paragraph 18, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 2den im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 3den in Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 4bewirkt, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
- Ziffer 6seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76, Absatz 5 bis Absatz 7, nicht entspricht;
- Ziffer 6 aseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76 a, nicht nachkommt;
- Ziffer 7entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
- Ziffer 8entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
- Ziffer 9entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
- Ziffer 10entgegen Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
- Ziffer 11entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
- Ziffer 12sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
- Ziffer 13sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
- Ziffer 14entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
- Ziffer 15entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
- Ziffer 16auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.