Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, oder 7 oder Paragraph 16 e, Absatz eins, 2, oder 3 nicht nachkommt;
    2. Ziffer eins a
      den in Paragraph 17, Absatz 4, 5, oder 6 oder Paragraph 18, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 2
      den im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    4. Ziffer 3
      den in Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    5. Ziffer 4
      bewirkt, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
    6. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
    7. Ziffer 6
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76, Absatz 5 bis Absatz 7, nicht entspricht;
    8. Ziffer 6 a
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76 a, nicht nachkommt;
    9. Ziffer 7
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
    10. Ziffer 8
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
    11. Ziffer 9
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
    12. Ziffer 10
      entgegen Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    13. Ziffer 11
      entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    14. Ziffer 12
      sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    15. Ziffer 13
      sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    16. Ziffer 14
      entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
    17. Ziffer 15
      entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
    18. Ziffer 16
      auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
  2. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
    4. Ziffer 4
      seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 80, Absatz 2, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 19, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    6. Ziffer 6
      seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 76, Absatz 4, nicht nachkommt;
    7. Ziffer 6 a
      seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, nicht nachkommt;
    8. Ziffer 6 b
      seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    9. Ziffer 6 c
      als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 7 und 9 sowie Paragraph 23 c, Absatz eins, verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
    10. Ziffer 6 d
      Aufwendungen entgegen Paragraph 23 c, Absatz 3, oder 4 angibt oder verrechnet;
    11. Ziffer 6 e
      als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß Paragraph 23 b, Absatz 8, oder Paragraph 23 c, Absatz 5, führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
    12. Ziffer 6 f
      als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in Paragraph 23 a, Absatz 2 und 3 vornimmt;
    13. Ziffer 7
      seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß Paragraph 23, Absatz 9, nicht nachkommt;
    14. Ziffer 8
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, nicht nachkommt;
    15. Ziffer 9
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 70 a, nicht nachkommt;
    16. Ziffer 10
      seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt;
    17. Ziffer 11
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 79, nicht entspricht;
    18. Ziffer 12
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 81 bis Paragraph 81 b, nicht nachkommt;
    19. Ziffer 13
      den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a,, Paragraph 81 b,, Paragraph 83,, Paragraph 84, oder Paragraph 84 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    20. Ziffer 14
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, oder Paragraph 83, nicht nachkommt;
    21. Ziffer 15
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84, nicht entspricht;
    22. Ziffer 16
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 a, nicht entspricht;
    23. Ziffer 17
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz 4, nicht nachkommt;
    24. Ziffer 18
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 88, Absatz 4, 5, 6, oder 8 nicht nachkommt;
    25. Ziffer 19
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    26. Ziffer 20
      den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)

  3. Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
    2. Ziffer 2
      auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
  4. Absatz 5,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß Paragraph 10 a, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, E-ControlG nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 72, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 72, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 72, Absatz 3, nicht nachkommt.

Schlagworte

Informationsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40256768