Absatz eins,Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Erzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit hierfür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die der Erfüllung dieser Verpflichtung zugrunde liegenden Liefermengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, Sitzung eins, , in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, Sitzung 6, , betroffen sind.