Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel und Tierarzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden und welche deshalb nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, Dentisten oder persönlich an eine Hebamme oder einen Viehschneider abgegeben werden dürfen. Dabei ist vor allem auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Informationsgehalts von Kennzeichnung und Gebrauchsinformation sowie der Beratungsfunktion von Arzt und Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten und Veterinärarzneispezialitäten im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann, dies jedoch unter Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer sowie der besonderen Anforderungen im Hinblick auf bestimmte Verbrauchergruppen.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,)

  2. Absatz 2,An Hebammen dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Bezug sie auf Grund einer Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind.
  3. Absatz 2 a,An Viehschneider dürfen solche Arzneimittel und Tierarzneimittel abgegeben werden, die zur tierschutzgerechten Ausübung ihrer gewerberechtlichen Befugnisse notwendig sind.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auch festzulegen, in welchem Umfang die Arzneimittel und Tierarzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen.
  5. Absatz 3 a,Wurde eine Änderung der Zulassung im Sinne einer Rezeptfreistellung gemäß Paragraph 24, Absatz 9, Arzneimittelgesetz bewilligt, so dürfen die dazu herangezogenen Daten signifikanter nichtklinischer oder klinischer Versuche für den Zeitraum von einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides nicht als Basis für die Änderung einer Verordnung gemäß Absatz eins, im Hinblick auf den betreffenden Wirkstoff herangezogen werden.
  6. Absatz 4,Arzneimittel und Tierarzneimittel dürfen nur entsprechend ihrer gemäß Paragraph 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Einstufung in Verkehr gebracht werden.
  7. Absatz 5,Arzneimittel und Tierarzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (Paragraphen 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes sowie Paragraphen 43 und 44 des Bundesgesetzes über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40256725