Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 d

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 46 d,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde ist:
    1. Ziffer eins
      die Bezirksverwaltungsbehörde
      1. Litera a
        zur Vollziehung der Artikel 9, Absatz 3,, Artikel 10 bis 20, 22, 24 und 29, mit Ausnahme der Bewertung von Schädlingen, der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, sowie zur Durchführung der Strafverfahren und
      2. Litera b
        zur Vollziehung der Artikel 7 bis 14, 22, 24, 34 bis 36, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625,
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann
      1. Litera a
        zur Vollziehung der Artikel 23, 27 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, und
      2. Litera b
        zur Vollziehung der Artikel 6 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
      1. Litera a
        zur Vollziehung der Artikel 9, Absatz eins und 2, Artikel 25, 26, 28, Absatz 7,, Artikel 29, hinsichtlich der Bewertung von Schädlingen, und Artikel 31, der Verordnung (EU) 2016 aus 2031,,
      2. Litera b
        zur Vollziehung der Artikel 4 und 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 und
      3. Litera c
        zur Wahrnehmung aller Meldepflichten an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  2. Absatz 2,Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist, kann mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft an den Landeshauptmann und
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörde
    Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz eins, delegieren.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe des Absatz 2, mit Verordnung Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz eins, an sich ziehen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Artikel 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollaufgaben bezüglich Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel mit Verordnung an geeignete Stellen oder Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfüllen. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Übertragung, die in der Verordnung (EU) 2017/625 oder in Rechtsakten nach Absatz 5, angeführt sind, nicht mehr vorliegen. Den beauftragten Personen kommen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu.
  5. Absatz 5,Die Zuständigkeit der Behörden nach Absatz eins, erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der Europäischen Kommission zu den in Paragraph 46 c, genannten Verordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256575