Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem bzw. der
- Ziffer einsBundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 3 und 5 und 48;
- Ziffer 2Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 117, Absatz eins und 2, 129 Absatz eins und 147 Absatz 3,;
- Ziffer 3Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 6,, soweit sich diese Bestimmung auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht;
- Ziffer 4Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6,;
- Ziffer 5Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des Paragraph 117, Absatz eins,;
- Ziffer 6Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraphen eins a, Absatz eins a, 48 und 58 Absatz 6,