(4)Absatz 4,Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung gemäß Abs. 1 einzutreten, hat die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 58 Abs. 3 durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 nicht zu befürchten sind.Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung gemäß Absatz eins, einzutreten, hat die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 3, durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, nicht zu befürchten sind.