Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden kann die Mauterheberin oder der Anbieter des europäischen elektronischen Mautsystems (EETS-Anbieter) Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen, über die Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen und über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5,, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.