Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Beachte

Absatz 3 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 669, Absatz 8, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 339, Absatz 2, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, und Paragraph 347, Absatz 2, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,.

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 51, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (9. Novelle)

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer eins, sowie 5 Absatz 2 und 3;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 15, samt Überschrift und 16 Absatz 9, sowie die Anlage 7.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass das Mindestausmaß von 480 Versicherungsmonaten bei Stichtagen im Kalenderjahr 2013 durch 456, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2014 durch 462, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2015 durch 468 und bei Stichtagen im Kalenderjahr 2016 durch 474 Versicherungsmonate ersetzt wird. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension – mit Ausnahme der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
  3. Absatz 3,Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG (Paragraph 298, Absatz 12, GSVG, Paragraph 287, Absatz 12, BSVG) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllen, ist Paragraph 5, Absatz 2, in Versicherungsfällen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % folgende Werte treten:
    1. Ziffer eins
      für Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, 0,1 %;
    2. Ziffer 2
      für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, 0,14 %;
    3. Ziffer 3
      für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1956 und vor dem 1. Jänner 1958 geboren sind, 0,17 %;
    4. Ziffer 4
      für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, 0,2 %.
  4. Absatz 4,Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG, Paragraph 298, Absatz 12, GSVG und Paragraph 287, Absatz 12, BSVG sowie Paragraph 617, Absatz 13, ASVG, Paragraph 306, Absatz 10, GSVG und Paragraph 295, Absatz 11, BSVG) ist diese nach Paragraph 5, Absatz eins, zu berechnen. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) ist das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern. Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Für männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1959 und für weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind und eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 14, ASVG (Paragraph 298, Absatz 13 a, GSVG, Paragraph 287, Absatz 13 a, BSVG) in Anspruch nehmen, ist Paragraph 5, Absatz 2, so anzuwenden, dass die Verminderung des Wertes nach Paragraph 5, Absatz eins, für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,15 % beträgt.
  6. Absatz 6,Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach den Absatz 3 bis 5 ist
    1. Ziffer eins
      für den Wegfall ausschließlich Paragraph 9, Absatz eins, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      für die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich Paragraph 9, Absatz 2, anzuwenden, und zwar so, dass die Leistung
      1. Litera a
        für jeden Monat, in dem eine in Absatz 3, oder 4 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen ist;
      2. Litera b
        für jeden Monat, in dem die in Absatz 5, genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40256497